Die Satzung

des Vereins Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V.

Wachstumskern Autobahndreieck

Wittstock/Dosse e.V.

Präambel

Aus der Arbeitgemeinschaft „ Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ bildet sich aus Gründen dauerhafter Rechtsfähigkeit und Finanzierungsbasis der Verein „Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e.V.“. Dementsprechend geben sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft „ Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse“ und neu hinzukommende Mitglieder nachfolgende Satzung:

Satzung

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Wachstumskern AutobahndreieckWittstock/Dosse e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Pritzwalk.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg einzutragen.

§ 2

Zweck, Aufgaben

  1. Ziel des Vereins ist die Stärkung des Wirtschaftsstandortes rund um die Region Autobahndreieck Wittstock/Dosse und die Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.
  2. Folgende Arbeitsfelder lassen sich zusammenfassen:
    a.   Standortmarketing
    b.   Fachkräftemanagement
    c.   Wissenstransfer
  3. Der Verein nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
    a.   Aktive Unterstützung der Arbeit der Mitglieder des Vereins durch fortlaufende Vernetzung von Unternehmen und Gebietskörperschaften der Region.
    b.      Promotion des Wirtschaftsstandortes und seiner Bedeutung in der Öffentlichkeit durch Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen.
    c.      Verbesserung der Branchenkompetenzen durch Kooperationsförderung zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Forschung.
    d.      Etablierung von wissenschaftlichen Strukturen in der Prignitz und Förderung der Aus- und Weiterbildung zur Sicherung des zukünftigen Fachkräftebedarfs.
    e.      Initiierung von Innovationsprozessen und Projekten einschließlich der Evaluierung und Realisierung solcher Vorhaben
    f.        Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Symposien, Vorträgen sowie anderen Informations- und Kontaktveranstaltungen, sowie
    g.      weitere Aktivitäten, die das Erreichen der Ziele des Vereins fördern.
  4. Der Verein kann nationalen oder internationalen Organisationen beitreten sowie eben solche gründen, sofern damit gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt werden.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstands erhalten keine Vergütungen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung entstehen.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Diese können natürliche oder juristische Personen sein, die mit Tätigkeiten gemäß § 2 befasst sind oder dieses anstreben.
  2. In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszweckes verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
  3. Der Verein kann durch Förderer unterstützt werden. Sie müssen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen.
  4. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Bei Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeentgelt zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a.      Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung des Mitgliedsunternehmens oder der Mitgliedsinstitution,
    b.      Freiwilligen Austritt aus dem Verein, der mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand mittels eingeschriebenen Brief erklärt werden muss,
    c.      Streichung von der Mitgliederliste
    d.      Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist oder sich in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge. Das übrige regelt die Beitragsordnung.

  2. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Vereinsmitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlich einmal jährlich statt.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt.

  4. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a)      die Wahl des Vorstands
    b)      die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    c)      die Entlastung des Vorstandes
    d)      die Beitragsordnung
    e)      die Wahl des Rechnungsprüfers
    f)       den Jahreshaushaltsplan
    g)      Änderungen der Satzung
    h)      Organisationsgründung gemäss Satzung § 2 Punkt 4
    i)       die Auflösung des Vereins

  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/e, einen/r stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  8. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmberechtigt ist je ein Angehöriger des Mitgliedsunternehmens, der aufgrund der Eintragung ins Handelsregister oder aufgrund schriftlicher Vollmacht zur Vertretung berechtigt ist sowie Mitglieder als natürliche Person.

  9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.

  10. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes werden Entscheidungen jedoch in geheimer Abstimmung herbeigeführt.

  11. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die geplante Satzungsänderung muss zudem fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sein. Dies gilt auch für eine etwaige Auflösung des Vereins.

  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 10 natürlichen oder juristischen Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 5 Beisitzern. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Juristische Personen öffentlichen Rechts werden jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten.

  2. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter. Für den Fall, dass der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende ausscheiden, besetzt der Vorstand diese Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Leitung des Vereines und Vertretung der Anliegen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung sowie die Repräsentation nach außen
    b. Aufnahme neuer Mitglieder
    c. die Einrichtung von Fachgruppen
    d. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    e. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    f.  Feststellung der Jahresrechnung und seine Vorlage an die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers
    g. Erarbeitung eines Entwurfs für den Jahreshaushaltsplan
    h. Initiierung von Projekten
    i.  Berufung von Beiratsmitgliedern gemäß § 10
     

§ 9

Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
 

§ 10

Beirat

  1. Der Verein kann einen Beirat bilden.

  2. Mitglieder des Beirats können natürliche und juristische Personen sein, diese vertreten jeweils durch einen Bevollmächtigten.

  3. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Der Beirat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin /einen Stellvertreter. Der Vorstand erstattet dem Beirat einen jährlichen Bericht und nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.
     

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 12

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Wird der Verein aufgelöst, so ist über die Verwendung des Vermögens Beschluss zu fassen.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und  seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
     

§ 13

Inkrafttreten

Diese auf der Mitgliederversammlung am 23.04.2007 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 

Wittstock, 23.04.2007

Sie möchten Mitglied werden?

Ihre Vorteile bei uns:

Vertretung Ihrer Interessen gegenüber den kommunalen Verwaltungen und der Öffentlichkeit.

Gegenseitige Unterstützung
Untereinander fördern und unterstützen sich unsere Mitglieder erfolgreich.

Wissens-Aufbau durch interessante Fachvorträge im Rahmen der Mitgliederversammlungen.

Kontakt aufnehmen

Füllen Sie folgende Felder aus und wir nehmen schnellstmöglich Kontakt zu Ihnen auf.

Kontakt-Informationen